Klagenfurt: Fragwürdige Zahlung von 50.000 Euro an Rechtsanwalt – Rechtliche Überprüfung eingeleitet

1. Sachverhalt: 50.000 Euro für Rechtsberatung ohne Stadtsenatsbeschluss

Am 20. Dezember 2022 ließ Bürgermeister Christian Scheider (Liste Scheider) den damaligen Magistratsdirektor Peter Jost verlängern, unter Rückgriff auf den Notfallparagrafen (§ 73 Klagenfurter Stadtrecht). In diesem Kontext wurde der Rechtsanwalt Dr. Christian Puswald beigezogen. Die Beratungskosten beliefen sich laut Gemeinderat Patrick Jonke auf 60.000 €, von denen 50.000 € angewiesen wurden.

2. Rechtliche Zulässigkeit von Ausgaben ohne Stadtsenatsbeschluss

Nach § 69 Abs. 1 K-AGO obliegt dem Bürgermeister die Vertretung der Gemeinde und die Durchführung laufender Verwaltungsangelegenheiten. Höhere Ausgaben – insbesondere, wenn sie über den gewöhnlichen Verwaltungsbedarf hinausgehen – bedürfen jedoch der Genehmigung des Gemeinderates oder des Stadtsenates, insbesondere nach § 92 K-AGO im Hinblick auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit.

3. Verdacht der Umgehung durch Splitting von Rechnungen

Es wurde angegeben, dass die 50.000 € nicht für einen einzigen Fall, sondern „für mehrere Beratungen“ aufgeteilt seien. Eine bewusste Aufsplittung von Leistungen, um unter einer Beschlusspflicht zu bleiben, könnte als unzulässige Umgehung eines Kontrollorgans interpretiert werden. Solche Handlungen können nach § 302 StGB (Amtsmissbrauch) strafrechtlich relevant sein.

4. Recht auf Prüfung und Transparenz

Gemäß §§ 3–4 Kärntner Auskunftspflicht- und Transparenzgesetz (K-AOG) sowie Art. 20 Abs. 4 B-VG hat jeder Bürger – und insbesondere ein Verein wie der Bürgerschutzverein – ein Recht auf Auskunft über die Verwendung öffentlicher Mittel. Die Prüfung von Aufträgen und Vergaben liegt im öffentlichen Interesse und wird auch durch § 92 K-AGO (Aufgaben des Kontrollausschusses) abgesichert.

5. Möglichkeit der individuellen Haftung

Das Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) sieht vor, dass Amtsträger bei rechtswidrigen und schuldhaften Handlungen persönlich haften können. Sollte sich herausstellen, dass der Bürgermeister oder andere Entscheidungsträger die Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigt haben, wären Schadenersatzforderungen gegenüber den handelnden Organwaltern möglich.

6. Prüfung durch Gemeindeaufsicht und Bürger

Sollte ein Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder Umgehung bestehen, ist sowohl die Gemeindeaufsicht (§ 96–97 K-AGO) verpflichtet zu prüfen, als auch Bürgervereinigungen wie der Bürgerschutzverein berechtigt, Beschwerden einzubringen und Akteneinsicht zu verlangen.

7. Weitere Schritte und Aufklärung durch den Bürgerschutzverein

Der Bürgerschutzverein wird diese Causa eingehend untersuchen, Akteneinsicht gemäß § 28 K-AGO verlangen und notfalls aufsichtsrechtliche sowie gerichtliche Schritte setzen. Parallel wird eine umfassende Überprüfung aller Rechtsanwaltsausgaben der letzten 10–15 Jahre gefordert, um Missstände systematisch aufzudecken.


Zusammenfassung:
– Verdacht auf unzulässige Umgehung des Stadtsenates durch Aufsplittung der Beträge.
– Prüfrecht und Auskunftsrecht sind gesetzlich gesichert.
– Mögliche Verletzung der Haushaltswahrheit und Amtsmissbrauch stehen im Raum.
– Recht auf Einleitung von aufsichtsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren besteht.

 

Bericht des Bürgerschutzvereins

Prüfung der Rechtsanwaltskosten in der Stadt Klagenfurt

1. Anlass der Prüfung: Ungewöhnliche Honorarzahlung ohne Stadtsenatsbeschluss

Im Februar 2025 wurde bekannt, dass Bürgermeister Christian Scheider eine Zahlung von 50.000 Euro an eine Rechtsanwaltskanzlei veranlasste. Diese Zahlung wurde nicht dem Klagenfurter Stadtsenat zur Genehmigung vorgelegt. Dies widerspricht der üblichen Verwaltungspraxis und begründet den Anfangsverdacht, dass der Bürgermeister möglicherweise seine Kompetenzen überschritten hat. Laut § 69 Abs. 3 K-AGO dürfen nur laufende Verwaltungsausgaben eigenmächtig erledigt werden – nicht aber Ausgaben mit besonderer finanzieller oder politischer Bedeutung.

2. Rechtliche Analyse: Wann ist der Stadtsenat zuständig?

Gemäß § 69 Abs. 2 und § 41 Abs. 2 Z 5 Kärntner Gemeindeordnung (K-AGO) ist bei außergewöhnlichen Aufwendungen oder bei Ausgaben über gewöhnlichem Rahmen die Genehmigung durch den Stadtsenat verpflichtend. Rechtsanwaltskosten von 50.000 Euro übersteigen bei weitem das Maß üblicher Beratungskosten im kommunalen Alltag und wären daher sehr wohl stadtsenatspflichtig gewesen. Das eigenmächtige Vorgehen könnte eine Missachtung der Kontrollinstanzen darstellen.

3. Verdachtsmoment: Umgehung durch mögliche Aufsplitterung von Honorarnoten

Es besteht der begründete Verdacht, dass Rechnungen bewusst „aufgeteilt“ oder mehrfach umgeschrieben wurden, um den Eindruck von Einzelbeträgen unter einer internen Prüfgrenze zu erwecken. Dies könnte als Umgehungstatbestand gewertet werden und verstößt gegen die haushaltsrechtlichen Grundsätze von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 6 K-GHG – Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz). Eine solche Praxis könnte auch eine Verletzung des Bundesvergabegesetzes darstellen.

4. Möglichkeit einer Prüfung durch Aufsichtsbehörden und Rechnungshof

Sollte sich der Anfangsverdacht erhärten, könnte der Fall sowohl von der Gemeindeaufsicht Kärnten als auch vom Landesrechnungshof überprüft werden. Eine gezielte Prüfung wäre rechtlich zulässig, da gemäß § 120 K-AGO eine Prüfung insbesondere dann zwingend einzuleiten ist, wenn die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel in Zweifel gezogen wird. Auch eine Anzeige wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) wäre rechtlich denkbar.

5. Persönliche Haftung nach dem Organhaftpflichtgesetz

Bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten haften Bürgermeister und Gemeinderatsmitglieder persönlich (§ 1 Organhaftpflichtgesetz – OrgHG). Sollte nachweisbar sein, dass Mittel ohne erforderliche Genehmigung oder ohne rechtliche Grundlage ausgegeben wurden, könnten Schadenersatzforderungen gegenüber den handelnden Organwaltern möglich sein. Der Bürgerschutzverein prüft aktuell auch diese Option.

6. Ausweitung der Prüfungen auf die letzten 10 bis 15 Jahre

Basierend auf dem Auskunftsrecht nach dem Kärntner Auskunftspflicht- und Transparenzgesetz (K-AOG) sowie § 20 AVG besteht für den Bürgerschutzverein das Recht, rückwirkend Einblick in Rechtsanwaltskosten zu nehmen. Laut österreichischer Rechtslage dürfen Verwaltungsakten bis zu 30 Jahre zurück geprüft werden. Der Bürgerschutzverein fordert daher die Offenlegung sämtlicher Honorarnoten und Beauftragungen von Rechtsanwälten der letzten 15 Jahre.

7. Aufruf an die Bevölkerung und weitere Schritte

Der Bürgerschutzverein ruft die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Klagenfurt auf, Hinweise auf Unregelmäßigkeiten vertraulich zu melden. Transparente Gemeinden sind das Fundament einer funktionierenden Demokratie. Ziel ist es, nicht nur diese konkrete Causa lückenlos aufzuklären, sondern auch systematische Fehlentwicklungen in Zukunft zu verhindern. Weitere rechtliche Schritte – bis hin zu strafrechtlichen Überprüfungen – werden geprüft und in enger Abstimmung mit rechtlichen Beratern eingeleitet.

 

 

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