Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO bei Videoüberwachung
EuGH-Entscheidungen und nationale Urteile
1. LG Berlin: Das Landgericht Berlin hat einem Mieter Schadensersatz zugesprochen, weil die unzulässige Videoüberwachung seines Innenhofs einen Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellte. Der Kläger fühlte sich durch die dauerhafte Überwachung in seiner Freiheit beeinträchtigt und konnte den Innenhof nicht nutzen, was als immaterieller Schaden anerkannt wurde.
2. LAG Hamm: In einem anderen Fall erkannte das Landesarbeitsgericht Hamm einer Arbeitnehmerin Schadenersatz zu, weil der Arbeitgeber die Auskunftspflichten nach der DSGVO nicht erfüllt hatte.
3. Allgemeine Rechtsprechung: Artikel 82 DSGVO sieht vor, dass jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter hat. Der Schaden kann sich auch aus immateriellen Schäden wie Kontrollverlust und psychischem Stress ergeben.
Kriterien für Schadenersatz
– Nachweis des Schadens: Der Betroffene muss nachweisen, dass ein Schaden entstanden ist. Das kann ein materieller Schaden (finanzieller Verlust) oder ein immaterieller Schaden (psychische Belastung, Kontrollverlust) sein.
– Negative Auswirkungen: Es reicht nicht aus, nur die Befürchtung eines Schadens zu äußern; die negativen Auswirkungen dieser Befürchtung müssen nachgewiesen werden.
– Proportionalität: Die Überwachung muss verhältnismäßig sein und darf nicht in unverhältnismäßiger Weise in die Rechte der betroffenen Personen eingreifen.
Fazit
Es gibt durchaus Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO im Kontext unerlaubter Videoüberwachung. Wichtig ist jedoch, dass der entstandene Schaden nachgewiesen und konkretisiert werden kann. Gerichte erkennen immaterielle Schäden wie psychische Belastungen und Kontrollverlust an, wenn diese hinreichend belegt sind.