Mustertext zur Rückforderung der Servicepauschale

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Erfolg bei der Anfechtung der Servicepauschale gegen Telekommunikationsanbieter

Servicepauschale – Wie erhalte ich mein Geld zurück?

Bereits über 500 Kunden haben mit unserem Musterschreiben sämtliche Servicepauschalen samt Zinsen zurückerhalten. Auch Sie können bis zu 600 € zurückfordern, selbst wenn Ihr Handy- oder Internetvertrag bereits gekündigt ist.

Was ist eine Servicepauschale?

Die meisten Telekom-Anbieter verrechnen – zusätzlich zum monatlichen Entgelt – eine Servicepauschale (z.B. “€ 29,90 jährliche Servicepauschale”). Kunden haben Anspruch darauf, dass Anbieter sämtliche Beträge rückwirkend bis 2011 zurückzahlen. Dies gilt auch für gekündigte Alt-Verträge.

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Ist eine Servicepauschale rechtswidrig?

Ja, laut OGH-Urteil (Oberster Gerichtshof – 4 Ob 62/22d und 4 Ob 59/22p vom 18.10.2022) ist die Verrechnung von Servicepauschalen unzulässig. Dieses fixe Entgelt für nicht gesondert werthaltige Leistungen ist sachlich nicht gerechtfertigt und daher gröblich benachteiligend und rechtswidrig. Ein weiteres Urteil (4 Ob 86/21g) verpflichtet Telekom-Anbieter zur Einrechnung der Servicepauschale in den monatlichen Gesamtpreis, da keine gesonderte Zustimmungserklärung der Kunden vorliegt.

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Was können Sie tun? Mustertext zur Rückforderung der Servicepauschale

Sie können Ihren Anbieter selbst zur Rückzahlung auffordern. Ein geprüftes Muster-E-Mail (Formular) zur Aufforderung können Sie hier bestellen.

Sollte Ihr Anbieter nicht zahlen, können Sie die Rückerstattung über uns durchsetzen. Nahezu alle Kunden, die zunächst zurückgewiesen worden sind, haben alle Servicepauschalen samt Zinsen zurückerhalten. Die Rückforderung war bisher für alle diese Kunden kostenlos, da der Telekom-Anbieter nach erfolgreicher Geltendmachung auch sämtliche Kosten tragen muss. Beantragen und setzen Sie jetzt die Rückerstattung der in der Vergangenheit bezahlten Beträge durch:

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Servicepauschale Musterbrief Rückfordern

Für weitere Informationen besuchen Sie unsere Website: www.buergerschutz.org

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Unzulässigkeit Servicepauschale Rückforderung

Erfolg bei der Anfechtung der Servicepauschale gegen Telekommunikationsanbieter

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Mustertext zur Rückforderung der Servicepauschale

Servicepauschale zurückfordern - Servicepauschale Geld zurück

Erfolg bei der Anfechtung der Servicepauschale gegen Telekommunikationsanbieter 13. Mai 2024

Telekommunikation & Medien

Im Auftrag des Sozialministeriums führt der Verein für Konsumenteninformation (VKI) derzeit mehrere Musterprozesse gegen verschiedene Telekommunikationsanbieter zur Rückforderung unzulässiger Servicepauschalen. In zwei dieser Fälle gegen T-Mobile hat das Bezirksgericht für Handelssachen (BGHS) Wien in erster Instanz entschieden, dass die Einhebung der Servicepauschale unzulässig ist. Diese Urteile sind jedoch noch nicht rechtskräftig.

Zusätzlich setzt sich auch der Verein Bürgerschutz aktiv für die Rechte der betroffenen Konsument ein und unterstützt diese in ihren Bemühungen, unrechtmäßig erhobene Gebühren zurückzufordern.

Im Zusammenhang mit Fitnesscenterverträgen hat der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits klargestellt, dass die Verrechnung von Entgelten ohne konkrete Zusatzleistung und ohne nachweisbare Kosten für das Unternehmen unzulässig ist. Telekommunikationsanbieter argumentierten bislang, dass diese Rechtsprechung des OGH auf ihre Branche nicht anwendbar sei.

In zwei Musterprozessen des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen T-Mobile hat das Bezirksgericht für Handelssachen (BGHS) Wien nun erstinstanzliche Urteile gefällt, die die Rechtsansicht des VKI in vollem Umfang bestätigen und T-Mobile zur Rückzahlung der erhobenen Servicepauschalen verurteilen.

Unzulässigkeit der Servicepauschale

In einem Fall (BGHS zu 10 C 55/24x) hatte der Verbraucher im Jahr 2015 einen Internetnutzungsvertrag bei T-Mobile abgeschlossen. Bis Mai 2021 erhob T-Mobile neben dem monatlich zu zahlenden Grundentgelt ein zusätzliches “Internet Serviceentgelt” in Höhe von EUR 1,25. Welche Leistungen damit verbunden waren, wurde aus der entsprechenden Vertragsklausel nicht ersichtlich. Nach einer Tarifumstellung im Mai 2021 zahlte der Kunde eine jährliche “Servicepauschale” von EUR 27,00, die laut Vertragsbedingungen Leistungen wie die Änderung einer Rufnummer (Digitaltelefon), Fangschaltung (Digitaltelefon) und drei nachträgliche Rechnungskopien umfasste.

Das Bezirksgericht für Handelssachen (BGHS) beurteilte die Klauseln zu den Zusatzpauschalen als gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB. Diese Pauschalen wurden unabhängig davon erhoben, ob die in der Klausel zur Servicepauschale genannten Zusatzleistungen tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Zudem sei die Höhe der Servicepauschale im Verhältnis zu den angebotenen Zusatzleistungen nicht nachvollziehbar. Hinzu kam, dass bis zur Tarifumstellung keine spezifischen Zusatzleistungen für die Zusatzpauschale angegeben waren.

In einem Parallelverfahren (10 C 55/24x) entschied das BGHS ähnlich. Das Gericht stellte fest, dass die mit der Servicepauschale verbundenen Zusatzleistungen entweder bereits durch das Grundentgelt abgedeckt waren (Digitaltelefon) oder dem Kunden ohnehin extra in Rechnung gestellt worden wären (z.B. Rufnummernänderung). Daher war nicht erkennbar, dass dem Internet Serviceentgelt eine konkrete Leistung gegenüberstand.

Verjährung in 30 Jahren

Das Bezirksgericht für Handelssachen (BGHS) bestätigte, dass die Ansprüche auf Rückforderung der bezahlten Pauschalen einer Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliegen (§ 1478 ABGB). Die von der Gegenseite eingewendete kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren findet nur bei den in § 1486 ABGB abschließend aufgezählten Ansprüchen Anwendung, die in diesem Fall nicht relevant sind (BGHS 10 C 55/24x).

Unzulässigkeit der Kündigung 

Während des laufenden Verfahrens hatte T-Mobile gegenüber den betroffenen Konsument:innen die Kündigung ausgesprochen. Laut BGHS widerspricht eine Kündigung ohne sachliche Rechtfertigung aber § 128 Abs 1 TKG, der einen Kontrahierungszwang für Telekommunikationsanbieter anordnet. Die klagsweise Durchsetzung von Ansprüchen stellt nach Ansicht des Gerichts eine legitime Rechtsverfolgung dar, die keine sachliche Rechtfertigung für eine Kündigung bietet (BGHS 6 C 690/23y).

Unzulässigkeit der Kündigung

Während des laufenden Verfahrens kündigte T-Mobile die Verträge mit den betroffenen Konsument. Das Bezirksgericht für Handelssachen (BGHS) entschied jedoch, dass eine Kündigung ohne sachliche Rechtfertigung gegen § 128 Abs 1 TKG verstößt, welcher einen Kontrahierungszwang für Telekommunikationsanbieter vorsieht. Das Gericht betonte, dass die klagsweise Durchsetzung von Ansprüchen eine legitime Rechtsverfolgung darstellt und somit keine sachliche Rechtfertigung für eine Kündigung bietet (BGHS 6 C 690/23y).

Aktivlegitimation des VKI für abgetretene Feststellungsansprüche

In beiden Verfahren bestätigte das Gericht die Wirksamkeit der Abtretung der Feststellungsansprüche an den VKI zur Durchführung eines Musterprozesses gemäß § 502 Abs 5 Z 3 ZPO.

Durch die umfassende Abtretung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Vertrag stehender Ansprüche handelt es sich nicht um eine nach österreichischem Recht unzulässige Übertragung eines reinen Prozessführungsrechts. Bei der Abtretung privatrechtlicher Ansprüche umfasst die damit verbundene Rechtsposition des Zessionars auch das Recht, eine den abgetretenen Anspruch betreffende Feststellungsklage (§ 228 ZPO) zu erheben.

Klagsvertreter: Mag. Matthias Strohmayer, Rechtsanwalt in Wien

BGHS 17.04.2024, 6 C 690/23y (nicht rk)

BGHS 18.04.2024, 10 C 55/24x (nicht rk)

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